Tuesday 12. November 2024

NEU! Orthodoxe Kirchenzeitung

für Österreich im neuen Layout

Die aktuelle Ausgabe Frühjahr-Sommer/2019

 

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NEU! "Orthodoxe Religionspädagogik"

an der Universität Wien

 

 

Satzung der Orthodoxen Bischofskonferenz in Österreich

 

PRÄAMBEL

 

Durch das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich (Orthodoxengesetz, BGBl. 229/1967, geändert durch BGBl. I Nr. 68/2011) wurde in § 1a Absatz 1 von Seite des österreichischen Staates festgelegt, dass mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich eine Orthodoxe Bischofskonferenz besteht, welcher zumindest je ein Vertreter der nach diesem Bundesgesetz anerkannten Diözesen angehört.

 

Die Aufgaben der Orthodoxen Bischofskonferenz werden in § 1a Absatz 2 insbesondere aufgezählt, werden aber in dieser Satzung endgültig auf die Dauer der Geltung der Satzung festgelegt.

 

Der Vorsitz in der Orthodoxen Bischofskonferenz ist von staatlicher Seite durch § 1a Absatz 1 des genannten Bundesgesetzes ebenso zwingend geregelt wie dessen territoriale Zuständigkeit, Sitz und Rechtspersönlichkeit gemäß § 6 desselben Gesetzes.

 

Um der im Orthodoxengesetz 1967 verankerten Orthodoxen Bischofskonferenz auch für ihren inneren Bereich die rechtliche Stellung, welche ihr zusteht, zu geben und zu sichern, wird hiermit die folgende

 

SATZUNG der Orthodoxen Bischofskonferenz in Österreich

 

einvernehmlich beschlossen:

 

Artikel 1

 

1. Die Zuständigkeit der Orthodoxen Bischofskonferenz beschränkt sich auf das Gebiet der Republik Österreich. Diese Beschränkung gründet sich auf § 1a Absatz 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2011.

 

2. Alle orthodoxen Bischöfe Österreichs, die sich in kanonischer Gemeinschaft mit allen autokephalen orthodoxen Ortskirchen befinden, bilden gemäß des von der IV. Präkonziliaren Panorthodoxen Konferenz vom 6. - 13. Juni 2009 getroffenen Beschlusses eine eigene Bischofskonferenz.

 

3. Mitglieder der Orthodoxen Bischofskonferenz in Österreich sind auch die ortho-doxen Bischöfe, die nicht in der Republik Österreich residieren, die aber einen pastoralen Dienst an den Gemeinden in Österreich ausüben.

 

4. Bischöfe, die im Ruhestand sind, und Bischöfe, die Österreich besuchen, können zur Teilnahme an den Sitzungen eingeladen werden. Ihre Teilnahme an einer Sitzung räumt ihnen jedoch kein Stimmrecht ein.

 

Artikel 2

 

Zweck der Bischofskonferenz ist es, die Einheit der Orthodoxen Kirche sichtbar zu machen, die Zusammenarbeit der Kirchen in allen Bereichen des pastoralen Dienstes zu intensivieren, die Interessen der Diözesen und Kirchengemeinden, die den ortho-doxen kanonischen Bischöfen in Österreich unterstehen, zu unterstützen, zu wahren und zu fördern.

 

Artikel 3

 

1. Die Bischofskonferenz hat einen Vorsitzenden, einen Stellvertretenden Vorsitzenden, einen Sekretär und einen Schatzmeister sowie weitere von der Konferenz zu bestimmende Funktionsträger.

 

2. Der Vorsitzende ist ex officio der zuständige Bischof des Ökumenischen Patriarchats, im vorliegenden Falle der Metropolit von Austria von Gesetzes wegen, und für den Fall seiner Abwesenheit derjenige Bischof, der ihm in der Rangfolge der Diptychen folgt. Der Vorsitzende der Bischofskonferenz beruft die Sitzungen ein, leitet ihre Arbeiten und steht Konzelebrationen vor. In Fragen, die bei den Sitzungen der Bischofskonferenz verhandelt worden sind und über die eine einstimmige Entscheidung erreicht worden ist, vertritt der Vorsitzende (oder kraft Delegation ein anderes Mitglied der Bischofskonferenz) vor dem Staat, der Gesellschaft oder anderen religiösen Organisationen die gemeinsame Stellungnahme der orthodoxen Kirchen in Österreich.

 

3. Als stellvertretender Vorsitzender wird derjenige Bischof der Bischofskonferenz bestimmt, dessen Kirche nach der Ordnung der Diptychen die nächste ist. Der Sekretär, der Schatzmeister und die übrigen Funktionsträger werden von der Bischofskonferenz gewählt. Sie können Kleriker oder Laien sein.

 

Artikel 4

 

1. Die Kompetenzen der Bischofskonferenz sind:

 

a) Die Sorge für die Bewahrung der Einheit und die Zusammenarbeit der Orthodoxen Kirche in Österreich in all ihren Aktivitäten in den Bereichen der theologischen Forschung und Lehre, der Ekklesiologie, des Kirchenrechts, der Spiritualität, der Philanthropie, der Erziehung und der Mission;

 

b) Die Koordination und die Förderung von Aktivitäten, die von allge-meinem Interesse sind, in den Bereichen der Seelsorge, der Katechese, des liturgischen Lebens, der Herausgabe von religiöser Literatur, der Massenmedien, der kirchlichen Erziehung etc.;

 

c) Die Beziehungen zu anderen christlichen Kirchen und anderen Religionen;

 

d) Alles, was die Verpflichtung der Orthodoxen Kirche in ihren Be-ziehungen zu der Gesellschaft und den staatlichen Behörden betrifft;

 

e) Die Vorbereitung eines Konzepts für die Organisation der Orthodoxen in Österreich auf kanonischer Grundlage;

 

f) Die Koordination des Religionsunterrichts im Sinne des Religionsunter-richtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in der jeweils geltenden Fassung;

 

g) Die Ausübung des kirchlichen Begutachtungsrechts im Sinne § 14 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961;

 

h) Die Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem zuständigen Mitglied der österreichischen Bundesregierung vor der Anerkennung von ortho-doxen Einrichtungen im Sinne des Bundesgesetzes über äußere Rechts-verhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich, BGBl. Nr. 229/1967, in jeweils geltender Fassung.

 

2. Die Festlegung von Kompetenzen darf auf keinen Fall in die diözesane Jurisdiktion eines Bischofs eingreifen und die Rechte seiner Kirche ein-schränken. Das betrifft auch deren Beziehungen zu internationalen Organi-sationen, zur Staatsgewalt, zur Gesellschaft, zu den Massenmedien, zu den anderen Konfessionen, zu den staatlichen und interkonfessionellen Organisationen und zu den anderen Religionen.

 

In besonderen sprachlichen, pädagogischen oder auch pastoralen Fragen einer Kirche kann die Bischofskonferenz auch mit der Kirchenleitung der betreffenden Kirche zusammenarbeiten, so dass die Vielfalt der nationalen Traditionen die Einheit der Orthodoxie in der Gemeinschaft des Glaubens und im Bund der Liebe hervorhebt.

 

Artikel 5

 

1. Die Bischofskonferenz nimmt die Wahl der Orthodoxen Bischöfe in Österreich zur Kenntnis und protokolliert sie sowie ihre Zugehörigkeit zu den Heiligsten Autokephalen Orthodoxen Kirchen.

 

2. Sie prüft und bestimmt den kanonischen Status jener Ortsgemeinden der Region (Österreich), die keine kanonische Zugehörigkeit zu einer der Heiligsten Autokephalen Orthodoxen Kirchen haben.

 

3. Sie ist verpflichtet, jede gerichtliche Entscheidung, die von dem zuständigen Bischof bezüglich eines seiner Kleriker getroffen wurde, zu registrieren, damit diese Entscheidung von den Orthodoxen Kirchen in Österreich umgesetzt wird.

 

Artikel 6

 

1. Die Bischofskonferenz tritt wenigstens einmal jährlich auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Sie kann auf schriftlichen und begründeten, vom Vorsitzenden zu billigenden Antrag von einem Drittel ihrer Mitglieder zu außerordentlichen Sitzungen zusammentreten.

 

2. Die Einladung für die Zusammenkünfte der Bischofskonferenz wird, es sei denn, dass außergewöhnliche Gründe anderes erfordern, vier Wochen im Voraus versandt. Für außerordentliche Sitzungen genügt es, wenn die Einladung eine Woche vorher ergeht. Der Einladung ist auch eine Tagesordnung mit den notwendigen Unterlagen beigefügt.

 

3. Die Tagesordnung muss in der ersten Sitzung der Zusammenkunft der Konferenz gebilligt werden und kann nicht modifiziert werden, es sei denn durch ein Votum der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder.

 

Artikel 7

 

Die Bischofskonferenz ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit ihrer Mitglieder unter Einschluss ihres Vorsitzenden anwesend ist.

 

Artikel 8

 

Die Arbeit der Bischofskonferenz erfolgt in Übereinstimmung mit den Prinzipien der orthodoxen synodalen Tradition unter Leitung ihres Vorsitzenden, der auch die Verantwortung für die Ausführung ihrer Entscheidungen trägt.

 

Artikel 9

 

1. Die Entscheidungen der Bischofskonferenz werden einstimmig gefällt.

 

2. In Fragen allgemeinen Interesses, die nach dem Dafürhalten der Bischofskonferenz eine panorthodoxe Diskussion verlangen, wendet sich ihr Vorsitzender an den Ökumenischen Patriarchen, damit dieser das Weitere so regeln kann, wie dies panorthodox üblich ist. Die übrigen Mitglieder wenden sich an ihren jeweiligen Patriarchen.

 

Artikel 10

 

1. Auf Beschluss der Bischofskonferenz können aus ihren Mitgliedern Kommissi-onen gebildet werden, die sich mit liturgischen, pastoralen, wirtschaftlichen, pädagogischen, ökumenischen und anderen Themen befassen. Der Vorsitzende jeder dieser Kommissionen ist eines der bischöflichen Mitglieder der Konferenz.

 

2. Die Mitglieder dieser Kommissionen, Kleriker oder Laien, werden von der Bischofskonferenz bestimmt. Es können auch Berater und Experten zur Teilnahme an den Sitzungen der Bischofskonferenz geladen werden. Ihre Teilnahme an einer Sitzung räumt ihnen jedoch kein Stimmrecht ein.

 

Artikel 11

 

1. Die Bischofskonferenz erlässt bei Notwendigkeit ihre eigene interne Geschäfts-ordnung zum Zweck der Ergänzung und der Umsetzung dieser Satzung ent-sprechend den gesetzlichen Bestimmungen in Österreich und in Würdigung des kanonischen Rechts der Orthodoxen Kirche.

 

2. Alle juristischen und wirtschaftlichen Fragen, die die Tätigkeit der Bischofskon-ferenz betreffen, müssen unter Berücksichtigung der Rechtslage in der Republik Österreich, insbesondere im Hinblick auf Artikel 15 StGG (RGBl. Nr. 142/1867) und auf das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich (Orthodoxengesetz, BGBl. Nr. 229/1967) in der geltenden Fassung, behandelt und gelöst werden.

 

Artikel 12

 

1. Diese Satzung wurde in der Sitzung der Bischofskonferenz am 19. Februar 2013 in Wien einstimmig beschlossen und tritt am Tag der Kenntnisnahme durch das zuständige Mitglied der österreichischen Bundesregierung in Kraft (vgl. Ziffer 3.).

 

2. Änderungen der Satzung bedürfen der einstimmigen Beschlussfassung durch die Bischofskonferenz. Sie treten zu dem in der Änderung festgelegten Zeitpunkt in Kraft.

 

3. Sowohl diese Satzung als auch jede Änderung ist durch den vom Gesetz bestimmten Vorsitzenden der Bischofskonferenz dem zuständigen Mitglied der österreichischen Bundesregierung zu notifizieren.

 

Wien, am 19. Februar 2013

 

Der Vorsitzende

 

 

Die stimmberechtigten / ermächtigten Anwesenden

Orthodoxe Bischofskonferenz
in Österreich

Fleischmarkt 13, 1010 Wien

Tel.: +43-1-533 38 89
Fax: +43-1-533 38 89
Mail: office@orthodoxe-kirche.at
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